Antworten auf die häufigsten Fragen

Wer muss die TV-Gebühr bezahlen?
Jede Person, die ein Fernsehgerät hat, muss die TV-Gebühr entrichten. Als Fernsehgeräte werden auch Geräte betrachtet, die in der Lage sind digitale, terrestrische Übertragungen sowie Satellitensender, direkt zu empfangen und zu dekodieren, - da diese Geräte durch Decoder oder externe Tuner, alle technischen Vorrichtungen haben wie im Schreiben (IT) vom 20. April 2016 des Ministeriums für die wirtschaftliche Entwicklung (verfügbar im Bereich Gesetzgebung und Amtspraxen) angegeben ist.
Die TV-Gebühr ist von den Familienmitgliedern einer meldeamtlich gemeldeten Familie, unabhängig von der Anzahl der Wohnungen in der sich die Fernsehgeräte befinden, nur einmal geschuldet.

Setzt ein Stromlieferungsvertrag voraus, dass ein Fernsehgerät vorhanden ist?
Ja, ab 1. Januar 2016 geht man von der Vermutung aus, dass die Inhaber eines Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden (IT) DF ein Fernsehgerät haben weshalb die TV-Gebühr auf den Stromrechnungen angelastet wird.

Hat die Vermutung des Vorhandenseins von Fernsehgeräten rückwirkende Wirksamkeit?
Die Vermutung gilt erst ab 2016 und daher können Eintreibungsmaßnahmen in Bezug auf frühere Zeiträume nicht vorgenommen werden. Natürlich sind die Maßnahmen, die bereits auf der Grundlage der vor dem Stabilitätsgesetz 2016 geltenden Gesetzgebung durchgeführt wurden, gültig.

Wer muss in einer Familie die TV-Gebühr bezahlen, wenn die Frau das TV-Abonnement immer bezahlt hat während der Stromlieferungsvertrag für ansässige Haushaltskunden (IT) auf dem Mann lautet?
Wenn Ehemann und Ehefrau derselben meldeamtlich gemeldeten Familie angehören ist die TV-Gebühr nur einmal geschuldet. Die TV-Gebühr wird nur auf der Stromrechnung des Ehemannes, auf den der Stromlieferungsvertrag lautet, angelastet und die Agentur der Einnahmen wird die Übertragung der TV-Gebühr zu Lasten des Ehemannes vornehmen. Es muss weder von der Ehefrau als vom Ehemann eine Ersatzerklärung eingereicht werden.

Sind Steuerpflichtige, die einen Bed & Breakfast-Betreib führen als Inhaber eines Stromlieferungsvertrages verpflichtet die TV-Gebühr zu zahlen, wenn sie bereits die TV-Sondergebühr für den einzigen Fernseher in der Wohnung bezahlen (der sowohl der Familie als den Gästen zur Verfügung steht)?
Das Vorhandenseins eines Fernsehgerätes, das nicht ausschließlich für eine bestimmte Familie benutzt wird bringt die Verpflichtung der Zahlung einer TV-Sondergebühr mit sich. Deshalb ist in all den Fällen, in denen das Fernsehgerät in Räumen installiert ist zu denen die Kunden Zugang haben und fern sehen können nicht die ordnungsgemäße TV-Gebühr sondern die TV-Sondergebühr zu bezahlen.
Mit Stabilitätsgesetz von 2016 ist die Vermutung des Vorhandenseins eines Fernsehers in Kraft getreten, deshalb können die Steuerzahler, die bereits die TV-Sondergebühr bezahlen, in diesem Fall, die Ersatzerklärung über das Nichtvorhandensein eines Fernsehers einreichen und Übersicht A abfassen.

Was muss ein/eine Steuerzahler/in, der/die im Altersheim ist, tun?
Steuerzahler, die in der eigenen Wohnung ein Fernsehgerät haben sind, auch wenn sie sich im Altersheim befinden, verpflichtet die RAI-Gebühr zu bezahlen.
Steuerzahler die keinen Stromlieferungsvertrag für ansässige Haushaltskunden haben und kein Fernsehgerät haben (z.B. weil der Stromlieferungsvertrag auf den Namen des Sohnes lautet, der in einer anderen Wohnung wohnt) und Inhaber eines TV-Abonnements ist muss das bereits in den vergangenen Jahren angewandte Verfahren befolgen, und müssen demnach das TV-Abonnement gemäß Art. 10 der Königl.Dekretes Nr. 246/1938, kündigen und ein entsprechende Mitteilung per Einschreiben an den SAT-Schalter der Agentur der Einnahmen senden.

Sind die zusammenlebenden Paare, die in derselben Wohnung leben, als “meldeamtlich gemeldete Familie” zu betrachten?
Was die Definition meldeamtlich gemeldete Familie gemäß Art. 4 des DPR Nr. 223/1989 betrifft, ist die Bescheinigung der zuständigen Gemeinde ausschlaggebend.
Zu Informationszwecken wird darauf hingewiesen, dass auf der Webseite www.lineaamica.gov.it die nachfolgende Antwort verfügbar ist.
"Die Regelung in Bezug auf das Personenstandsregister der ansässigen Bevölkerung (Dekret des Präsidenten der Republik vom 30. Mai 1989 Nr. 223) sieht in Artikel 13 vor, dass die Personen, die eine neue Familie oder eine neue Lebenspartnerschaft gründen, dies durch Abfassen der eigens dafür vorgesehenen “Vordrucke für meldeamtliche Erklärungen”, melden sollen. Die Vordrucke wurden von der Abteilung für interne und territoriale Angelegenheiten des Innenministeriums ausgearbeitet und von allen Gemeinden übernommen.
Artikel 4 desselben Dekrets zeigt auf, dass zu einer meldeamtlich gemeldeten Familie jene Personen gehören, die aufgrund einer Heirat, Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft, Schwägerschaft, Adoption, Vormundschaft oder aufgrund anderer Bindungen zusammenleben und ihren gewohnheitsmäßigen Wohnsitz in derselben Gemeinde haben (eine einzige Familie); eine meldeamtlich gemeldete Familie kann auch nur aus einer einzigen Person bestehen.
Personen geben über die meldeamtlichen Erklärungen bekannt, ob in der Wohnung des meldeamtlichen Wohnsitzes bereits andere Personen gemeldet sind und erklären, ob zu diesen Personen eine Beziehung, wie in eine Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft, Schwägerschaft, Adoption, Vormundschaft oder eine andere Bindung vorliegt oder nicht vorliegt. Personen oder Familien, die in derselben Wohnung leben, können auch zu zwei verschiedenen Familien gehören (unterschiedliche Familien), wenn zwischen den Mitgliedern der beiden Familien keine derartigen Bindungen bestehen.
In der Veröffentlichung „Metodi e Norme“, Serie B, Nr. 29 von 1992, die gemeinsam vom ISTAT (Nationales Institut für Statistik) und dem Innenministerium veröffentlicht wurde, wird klargestellt, dass das Vorliegen einer „familiären Bindung“, die als meldeamtlich gemeldete Familie definiert wird (Art. 4 der genannten Regelung des Personenstandregisters)) in der Erklärung gegeben wird, die die Interessierten zum Zeitpunkt der Gründung einer Familie oder Aufnahme in eine Familie machen.
Abgegebene Erklärungen über eine familiäre Bindung können nicht ständigen Meinungsänderungen unterliegen.
Die Bindung selbst wird erst dann als aufgelöst betrachtet, wenn die Personen nicht mehr zusammenleben.

Welche Fristen müssen die 75 oder über 75 Jahre alten Personen bei Einreichung der Ersatzerklärung für die Befreiung von der RAI-Gebühr einhalten?
Für die Einreichung der Ersatzerklärung ist keine genaue Frist vorgesehen, da die Befreiung von der RAI-Gebühr aufgrund gesetzlicher Voraussetzungen zusteht (Alter und Einkommen bis 6.713,98 Euro für die Anträge bis zum Jahr 2017 oder bis 8.000,00 Euro für die Anträge um Befreiung von der RAI-Gebühr für das Jahr 2018) und zwar unabhängig davon, wann die Erklärung eingereicht wird.
Inhaber eines Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden, die eine Ersatzerklärung im Laufe des Jahres eingereicht haben, müssen berücksichtigen, dass die RAI-Gebühr auf der Stromrechnung bereits angelastet worden sein könnte, weshalb die Steuerzahler/innen, die für das ganze Jahr Anrecht auf die Befreiung der RAI-Gebühr haben, Folgendes tun können:

  • sie können die Ersatzerklärung einreichen und den Teil der die RAI-Gebühr betrifft nicht bezahlen und nur die Stromgebühren bezahlen;
  • falls sie die Stromrechnung einschließlich der RAI-Gebühr bereits bezahlt haben, können sie in Anwendung des vorgesehenen Vordruckes direkt einen Rückerstattungsantrag stellen in dem auch die Ersatzerklärung enthalten ist und womit erklärt wird, dass sie im Besitz der Voraussetzungen für die Befreiung sind.

Wie kann ich mich der Vermutung des Vorhandensein eines Fernsehgerätes entziehen, wenn ich kein Fernsehgerät habe, aber Inhaber eines Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden bin?
Um sich der Vermutung des Vorhandenseins eines Fernsehgerätes zu entziehen muss die Ersatzerklärung über das Nichtvorhandensein eines Fernsehgerätes, veröffentlicht auf der Webseite www.agenziaentrate.gov.it und www.canone.rai.it eingereicht und die Übersicht A abgefasst werden. Diese Erklärung gilt für ein Jahr.

Mehrere Mitglieder derselben meldeamtlich gemeldeten Familie sind in derselben oder in verschiedenen Wohnungen Inhaber mehrerer Stromlieferungsverträge für ansässige Haushaltskunden. Was muss man in diesem Fall tun?
Da die TV-Gebühr für jede meldeamtlich gemeldete Familie nur einmal zu bezahlen ist, genügt es, wenn man der Agentur der Einnahmen meldet auf welchem Stromlieferungsvertrag die TV-Gebühr angelastet werden soll, dabei ist die Übersicht B des Vordruckes für die Ersatzerklärung abzufassen, der auf den Webseiten www.agenziaentrate.gov.it oder www.canone.rai.it veröffentlicht ist.
Im eigens dafür vorgesehenen Teil der Übersicht B ist die Steuernummer des Familienmitgliedes auf dessen Stromrechnung die TV-Gebühr anzulasten ist und das Datum ab welchem die erklärten Voraussetzungen gegeben sind, anzugeben; in diesem Fall ist das Datum anzugeben, ab welchem die Zugehörigkeit zur selben meldeamtlich gemeldeten Familie des/der Inhabers/in des Stromlieferungsvertrages gegeben ist und das dem im Meldeamt der zuständigen Gemeinde gemeldeten Datum entspricht.
Eine solche Erklärung kann im Laufe des Jahres jederzeit vorgenommen werden und muss nicht jedes Jahr eingereicht werden, aber sollten die in Übersicht B der Ersatzerklärung erklärten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sein, muss eine neue Ersatzerklärung gemacht werden, wobei der Teil „Erklärung in Bezug auf die Änderung der Voraussetzungen“ in Übersicht C des Vordruckes.

Wie wird die Einreichung einer nicht wahrheitsgetreuen Ersatzerklärung geahndet?
Unwahre Angaben in der Ersatzerklärung bringen Folgen mit sich, die auch strafrechtlicher Natur sein können. Es wird darauf hingewiesen, dass die ordnungsgemäße Abfassung dieser Erklärung voraussetzt, dass in keiner Wohnung in Bezug auf welche er/sie Inhaber/in eines Stromlieferungsvertrages ist, ein Familienmitglied seiner/ihrer meldeamtlich gemeldeten Familie einen Fernsehgerät hat.

Wer kann die Ersatzerklärung einreichen?
Die Ersatzerklärung kann von Inhabern von Stromlieferungsverträgen für ansässige Haushaltskunden eingereicht werden. Die Einreichung kann in eigenem Namen oder in der Eigenschaft als Erbe einer verstorbenen Person auf welche der Stromlieferungsvertrag vorübergehend noch lautet, vorgenommen werden.

Wie ist die Ersatzerklärung einzureichen?
Sie kann über eine Webanwendung, die auf der Webseite der Agentur für Einnahmen zur Verfügung steht oder durch bevollmächtigte Vermittler eingereicht werden: Die Erklärung gilt an dem Datum eingereicht, das auf der elektronischen Bestätigung der Agentur für Einnahmen angeführt ist. Die Ersatzerklärung kann auch auf Papier eingereicht werden und ist mit einem gültigen Ausweisdokument mittels Einschreiben ohne Umschlag an die Agentur der Einnahmen, Direzione Provinciale 1 di Torino - Ufficio Canone TV – Casella Postale 22 – 10121 Torino; Als Einreichungsdatum der Erklärung gilt das Datum, das am Versandtag mittels Poststempel angegeben ist.

Kann die Ersatzerklärung auch über die zertifizierte E-Mail übermittelt werden?
Die Ersatzerklärung kann durch eine zertifizierte E-Mail übermittelt werden, vorausgesetzt, die Erklärung wird mit digitaler Unterschrift versehen wie von Artikel 48 und Artikel 65 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 5 vom 7. März 2005 (Kodex zur digitalen Verwaltung) vorgesehen ist.
Die digital unterzeichnete Erklärung muss innerhalb derselben Frist, die in der Verfügung des Direktors der Agentur vorgesehen ist und in Einhaltung der für die Übermittlung vorgesehenen Modalitäten (Einschreibebrief ohne Umschlag oder elektronische Übermittlung) mittels zertifizierter E-Mail an die Adresse cp22.sat@postacertificata.rai.it gesendet werden.

Was muss ich tun, wenn ich nach Abfassung der Erklärung über das Nichtvorhandensein eines Fernsehgerätes, Inhaber eines Fernsehgerätes werde?
In diesem Fall muss eine neue Erklärung eingereicht werden, wobei der Teil "Erklärung in Bezug auf die Änderung der Voraussetzungen“ in Übersicht C des Vordruckes abzufassen ist. Diese Erklärung bringt die Anlastung der TV-Gebühr ab dem Monat in dem die Erklärung eingereicht wurde mit sich.

In der Vergangenheit habe ich die formelle Abmeldung des TV-Abonnements wegen Versiegelung des Fernsehgeräte vorgenommen: Bin ich von der Erklärung über das Nichtvorhandensein eines Fernsehgerätes befreit?
Nein: Wenn Sie in dir Zwischenzeit, seit der Abmeldung und dem Antrag um Versiegelung des Fernsehgerätes, in der Zwischenzeit nicht bereits wieder ein Fernsehgerät haben, ist der eigens dafür vorgesehene Teil in Übersicht A der Ersatzerklärung abzufassen.

Was muss ich in dem Fall tun, wenn ich ein Fernsehgerät vorher abgemeldet und die Versiegelung beantragt habe und ich in der Zwischenzeit, abgesehen vom Fernsehgerät für welches ich die Versiegelung erhalten habe, zusätzliche Fernsehgeräte besitze?
In diesem Fall braucht man nicht zu tun, da die RAI-Gebühr geschuldet ist und vom Stromlieferungsunternehmen auf der Stromrechnung des/der Inhabers des Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden angelastet wird.
Wenn Sie nach der Einreichung der Erklärung über das Nichtvorhandensein von Fernsehgeräten in den Besitz von anderen Fernsehgeräte gelangt sind, müssen Sie eine neue Ersatzerklärung einreichen, und den Teil "Erklärung in Bezug auf die Änderung der Voraussetzungen" in Übersicht C des Vordruckes abfassen. Diese Erklärung bringt die Anlastung der RAI-Gebühr ab dem Monat in dem die Erklärung eingereicht wurde mit sich.

Welche Fristen sind ab Inkrafttreten der automatischen Einhebung auf der Stromrechnung bzw. ab 2017, für die Einreichung der Erklärung über das Nichtvorhandensein von Fernsehgeräten einzuhalten?
Ab 2017 haben die Erklärungen über das Nichtvorhandensein von Fernsehgeräten ab den Folgenden Fristen Wirksamkeit:

  • für die bis zum 31. Jänner des Bezugsjahres und ab 1. Juli des Vorjahres eingereichten Erklärungen, ist die Erklärung in Bezug auf die für das gesamte Bezugsjahr geschuldete TV-Gebühr wirksam
  • für die ab 1. Februar bis 30. Juni eingereichten Erklärungen: Befreiung von der Zahlungspflicht der TV-Gebühr für das zweite Halbjahr desselben Jahres;
  • für die ab 1. Juli bis 31. Jänner eingereichten Erklärungen: Befreiung von der Zahlungspflicht der TV-Gebühr für das gesamte darauffolgende Jahr.

Die Erklärung über das Nichtvorhandensein des Fernsehgerätes ist nach Ablauf der oben genannten Zeiträume nicht mehr wirksam. Sollte danach keine neue Ersatzerklärung eingereicht werden, gilt wieder die Vermutung des Vorhandenseins eines Fernsehgerätes weshalb die entsprechenden Anrechnung der TV-Gebühr erfolgt.

Welche Fristen sind bei Einreichung der Ersatzerklärung zwecks Anlastung der TV-Gebühr auf andere Benutzer einzuhalten?
Die Ersatzerklärung zwecks Mitteilung der Anlastung der TV-Gebühr auf den Stromlieferungsvertrag eines anderen Familienmitgliedes der meldeamtlich gemeldeten Familie (Übersicht B), kann im Laufe des Jahres zu jeder Zeit eingereicht werden, sie muss nicht jährlich erneut eingereicht werden und ist für die Festlegung der geschuldeten TV-Gebühr ab dem Datum der erklärten Voraussetzungen wirksam.

  • wenn die Voraussetzungen ab dem 1. Jänner des Jahres an dem die Ersatzerklärung eingereicht wird., wirksam sind, ist die TV-Gebühr ab dem ersten Halbjahr desselben Jahres nicht geschuldet;
  • wenn die Voraussetzungen vom 2. Jänner bis 1. Juli des Jahres an dem die Ersatzerklärung eingereicht wird, wirksam sind, ist die TV-Gebühr ab dem zweiten Halbjahr desselben Jahres nicht geschuldet;
  • wenn die Voraussetzungen an einem Datum nach dem 1. Juli wirksam sind, ist die TV-Gebühr ab dem ersten Halbjahr des darauf folgenden Jahres nicht geschuldet;
  • wenn die Voraussetzungen an einem Datum vor dem 1. Jänner des Jahres an den die Ersatzerklärung eingereicht wird, wirksam sind, so kann in der Regel der 1. Jänner des Jahres in dem die Ersatzerklärung eingereicht wird angegeben werden und die Voraussetzungen sind ab dem 1. Halbjahr desselben Jahres wirksam.

Die ordnungsgemäße Einreichung der Erklärung bewirkt die Unterbrechung der Anlastung der TV-Gebühr ab der ersten Rate nach Einreichung der Erklärung, wobei der Zeitpunkt berücksichtigt wird ab dem die Voraussetzungen wirksam sind, vorbehaltlich des Rechts der Steuerzahler den zu hoch bezahlten Betrag mittels eigens vorgesehenem Vordruck „Antrag um Rückerstattung der TV-Gebühr für den Privathaushalt, die mittels Anlastung auf den Stromrechnungen bezahlt wurde“ zurückzufordern.

Welche Frist für die Einreichung der Erklärung über das Nichtvorhandensein eines Fernsehgerätes ist von den Personen einzuhalten, die im Laufe des Jahres zum ersten Mal einen Stromlieferungsvertrag abschließen?
Die Personen, im Laufe des Jahres zum ersten Mal einen Stromlieferungsvertrag abschließen und die im selben Jahr nicht Inhaber eines anderen Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden sind, werden ab dem Aktivierungsdatum von der Zahlungspflicht der TV-Gebühr befreit sein, wenn sie die Erklärung bis zum Ende des Monats, der auf das Datum der Aktivierung des Stromlieferungsvertrages folgt, einreichen. Die Einreichung der Erklärung nach Ablauf dieser Frist hat zur Folge, dass die für die bereits bestehenden Stromlieferungsverträge vorgesehenen Fristen zu befolgen sind.

Was muss die Ehefrau tun, wenn der Stromlieferungsvertrag auf den verstorbenen Ehemann lautet und in der Wohnung keine Fernsehgeräte vorhanden sind?
Damit die TV-Gebühr nicht auf dem Stromlieferungsvertrag, der noch auf den Ehemann lautet, angelastet wird, kann die Ehefrau, in der Eigenschaft als Erbin, die Ersatzerklärung über das Nichtvorhandensein von Fernsehgeräten einreichen; in diesem Fall sind die meldeamtlichen Daten und die Steuernummer des verstorbenen Ehemannes im Teil "in der Eigenschaft als Erbe/in von“ anzugeben und der Teil „Erklärung“ in Übersicht A des Vordruckes abzufassen.

Was muss ich man tun, wenn ein/e Inhaber/in eines Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden Erbe/in einer verstorbenen Person ist, die keine Mitbewohner hat und auf welcher ein Stromlieferungsvertrag für ansässige Haushaltskunden lautet?
Um die Anlastung der TV-Gebühr zu vermeiden muss der/die Erbe/in die Ersatzerklärung abfassen und in Übersicht B die Steuernummer des/der Inhabers/in des Stromlieferungsvertrages auf den/die die TV-Gebühr angelastet wird angeben. Im Feld „Beginndatum“ muss das Datum angegeben werden ab welchem die erklärten Voraussetzungen wirksam sind, in diesem Fall ist das Sterbedatum anzugeben. Wenn die Erklärung, wie in diesem Fall in der Eigenschaft als Erbe/in eingereicht wird, muss die erklärende Person und die verstorbene Person nicht unbedingt derselben Familie angehören.

Ich bin der Meinung, dass die TV-Gebühr auf der Stromrechnung nicht richtig angelastet wurde. Was soll ich tun?
Wenn Sie der Meinung sind, dass die Anlastung der RAI-Gebühr auf der Stromrechnung nicht richtig ist, kann die Zahlung nur für die Stromquote vorgenommen werden: die Teilzahlung der Rechnung muss nach den von jedem Stromlieferungsunternehmen vorgegebenen Modalitäten vorgenommen werden, wobei der Zahlungsgrund und die Beschreibung anzugeben sind (in diesem Fall Stromquote). Fehlt diese Angabe wird der gezahlte Betrag jedoch dem Anteil der Stromversorgung zugewiesen.
Die Agentur der Einnahmen wird daraufhin die einzelnen Positionen überprüfen. Wurde die Rechnung bereits bezahlt, kann die Rückerstattung der RAI-Gebühr mittels Einhaltung der in der Verfügung des Direktors der Agentur der Einnahmen vom 2. August 2016 vorgesehenen Modalitäten beantragt werden.

Ich habe die Stromrechnung ohne Anlastung der TV-Gebühr erhalten. Was soll ich tun?
Ab 2016 wird die TV-Gebühr auf den Stromlieferungsverträgen für ansässige Haushaltskunden angelastet. Fehlt die Anlastung der TV-Gebühr muss beim eigenen Stromlieferungsunternehmung die Art des Vertrages überprüft werden und überprüft werden, ob die TV-Gebühr in der nächsten Stromrechnung berechnet wird. Andernfalls muss der geschuldete Betrag mittels Vordruck F24 bezahlt werden. Im Vordruck sind folgende Abgabenkodes anzugeben: „TVRI“ (für die Erneuerung des TV-Abonnements); „TVNA“ (für ein neues TV-Abonnement).

Wir sind Ehemann und Ehefrau und wir gehören seit Jahren derselben meldeamtlich gemeldeten Familie an, wir haben mehrere Wohnungen und wir sind beide Inhaber/in eines Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden: Warum wird uns die RAI-Gebühr auf beiden Stromrechnungen angelastet?
Das ist so, weil die TV-Gebühr automatisch auf den Stromlieferungsverträgen für ansässige Haushaltskunden angelastet wird (es wird darauf hingewiesen, dass in einer Familie nicht mehrere Stromlieferungsverträge für ansässige Haushaltskunden vorliegen sollten)
Da die TV-Gebühr für jede meldeamtlich gemeldete Familie nur einmal geschuldet ist, muss man um die doppelte Anlastung der TV-Gebühr zu vermeiden die Übersicht B der Ersatzerklärung abfassen und die Steuernummer angeben auf welche die TV-Gebühr anzulasten ist und im Feld „Beginndatum“ ist das Datum anzugeben ab welchen die erklärten Voraussetzungen wirksam sind (das Datum, ab welchem die Zugehörigkeit zur selben Familie des/der Inhabers/in des Stromlieferungsvertrages vorliegt, wie im Meldeamt der Bezugsgemeinde angegeben wurde); ist das Datum vor dem 1. Jänner des Jahres in dem die Ersatzerklärung eingereicht wird, so ist in der Regel der 1. Jänner des Jahres in dem die Ersatzerklärung eingereicht wird anzugeben.
Erfolgt die Einreichung der Erklärung auf richtige Art und Weise wird die TV-Gebühr ab der ersten Rechnung nach Eingang der Ersatzerklärung nicht mehr angelastet; es wird auch das Datum ab dem die erklärten Voraussetzungen wirksam sind berücksichtigt, wobei die Steuerzahler das recht haben eine Rückerstattung des zu hoch bezahlten Betrag mittels eigens vorgesehenem Vordruck „Antrag auf Rückerstattung des TV-Abonnements für den Privathaushalt, bezahlt durch Anlastung auf den Stromrechnungen“ zu beantragen.
Wurde die TV-Gebühr bereits bezahlt kann man anstelle der Ersatzerklärung, in der die Übersicht B abzufassen ist und die Rückerstattung vorhergehender Jahr beantragt wird, einfach nur den Rückerstattungsantrag einreichen und als Grund den Kode 4 angeben
In diesem Fall ist im Feld „Beginndatum“ das Datum anzugeben ab welchem die Voraussetzungen gegeben sind für welche die Erklärung gemacht wird (zum Beispiel die Zugehörigkeit zur selben Familie). Ist die erklärte Voraussetzung vor dem 1. Jänner des Jahres an dem die Erklärung eingereicht wird gegeben, kann im Feld „Beginndatum“ in der Regel der 1. Jänner angegeben werden.
Ist das Feld „Enddatum“ nicht abgefasst, gilt der Rückerstattungsantrag in dem als Grund der Kode 4 angegeben wurde als Ersatzerklärung, um zu erklären, dass die TV-Gebühr für den Privathaushalt nicht auf die Stromlieferungsverträge, die auf den/die Antragsteller/in lauten, anzulasten ist, da die TV-Gebühr in Bezug auf einen Stromlieferungsvertrag, der auf ein anderes Familienmitglied derselben meldeamtlich gemeldeten Familie lautet, geschuldet ist.

Ich habe eine Wohnung geerbt, in der der Stromlieferungsvertrag noch auf die verstorbene Person lautet: Die TV-Gebühr wurde sowohl auf der Stromrechnung, die auf mich lautet als auf der Stromrechnung die auf die verstorbene Person lautet angelastet. Was soll ich tun?
Um die Anlastung der TV-Gebühr auf dem Stromlieferungsvertrag der verstorbenen Person zu vermeiden, müssen Sie in der Eigenschaft als Erbe/in die Übersicht B der Ersatzerklärung abfassen, wobei Sie im eigens vorgesehenen Teil Ihre Steuernummer angeben müssen, da Sie bereits Inhabers/in eines Stromlieferungsvertrages sind auf den/die die TV-Gebühr angelastet wird. In Ihrem Fall muss im Feld „Beginndatum“ das Sterbedatum angegeben werden. Wenn das Sterbedatum vor dem 1. Jänner des Jahres der Einreichung der Erklärung ist, können Sie in der Regel den 1. Jänner des Jahres in dem die Erklärung eingereicht wird angeben.
Die Ersatzerklärung hat in Bezug auf die TV-Gebühr ab dem Datum an dem die Voraussetzungen wirksam sind Gültigkeit.
Sind die Voraussetzungen ab dem 1. Jänner des Jahres der Einreichung der Ersatzerklärung gegeben, ist die TV-Gebühr ab dem ersten Halbjahr nicht geschuldet. Wenn die Voraussetzungen vom 2. Jänner bis 1. Juli des Jahres der Einreichung der Ersatzerklärung gegeben sind, ist die TV-Gebühr ab dem zweiten Halbjahr nicht geschuldet. Sind die Voraussetzungen nach dem 1. Juli gegeben, ist die TV-Gebühr ab dem ersten darauf folgenden Halbjahr nicht geschuldet. In der Verfügung des Direktors der Agentur der Einnahmen vom 2. August 2016 sind die Modalitäten angegeben, die bei Antrag um Rückerstattung der angelasteten TV-Gebühr einzuhalten sind.

Ich bin ein Familienmitglied eines Inhabers eines Stromlieferungsvertrages und Erbe/in einer verstorbenen Person, die keine Mitbewohner hat und auf welche der Stromlieferungsvertrag noch lautet. Die TV-Gebühr wurde sowohl auf der Stromrechnung, die auf ein Familienmitglied meiner Familie lautet, als auch auf der Stromrechnung der verstorbenen Person angelastet. Was soll ich tun?
Um die Anlastung der TV-Gebühr, die noch vorübergehend auf die verstorbene Person lautet zu vermeiden, müssen Sie in der Eigenschaft als Erbe/in in der Ersatzerklärung die Übersicht B abfassen und die Steuernummer des/der Inhabers/in des Stromlieferungsvertrages auf den/die die TV-Gebühr angelastet wird, angeben. Im Feld „Beginndatum“ muss das Sterbedatum angegeben werden. In der Verfügung des Direktors der Agentur der Einnahmen vom 2. August 2016 sind die Modalitäten angeführt, die bei Antrag um Rückerstattung der angelasteten TV-Gebühr einzuhalten sind.

Ich besitze zwei Stromlieferungsverträge für ansässige Haushaltskunden und die TV-gebühr wurde auf beiden Verträgen angelastet,. Ist das richtig?
Im Allgemeinen sollte man nicht Inhaber von mehr als einem Stromlieferungsvertrag für ansässige Haushaltskunden sein. Es wird jedenfalls empfohlen, zu überprüfen, ob die in den beiden Verträgen enthaltenen persönlichen Daten und die Steuernummer aktualisiert werden. In der Verfügung des Direktors der Agentur der Einnahmen vom 2. August 2016 sind die Modalitäten angeführt, die bei Antrag um Rückerstattung der angelasteten TV-Gebühr einzuhalten sind.

Ich bin Inhaber/in von zwei Stromlieferungsverträgen für ansässige Haushaltskunden: Auf welchem Stromlieferungsvertrag wird mir die TV-Gebühr angelastet werden?
Im Allgemeinen sollte man nicht Inhaber von mehr als einem Stromlieferungsvertrag für ansässige Haushaltskunden sein. Die TV-Gebühr wird auf dem Vertrag des Typs „ansässige Kunden“ (D2) angelastet werden, wenn der andere Vertrag des Typs „andere Kunden für den Privathaushalt“ (D3) ist. Sollten hingegen beide Verträge des Typs „ansässige Kunden“ (D2) sein, wird die TV-Gebühr auf dem jüngeren Stromlieferungsvertrag angelastet werden.

Ich bin Inhaber/in von zwei Stromlieferungsverträgen für ansässige Haushaltskunden: Auf welchem Stromlieferungsvertrag wird mir die RAI-Gebühr angelastet werden?
Im Allgemeinen sollte man nicht Inhaber von mehr als einem Stromlieferungsvertrag für ansässige Haushaltskunden sein. Die RAI-Gebühr wird auf dem Vertrag des Typs „ansässige Kunden“ (D2) angelastet werden, wenn der andere Vertrag des Typs „andere Kunden für den Privathaushalt“ (D3) ist. Sollten hingegen beide Verträge des Typs „ansässige Kunden“ (D2) sein, wird die RAI-Gebühr auf dem jüngeren Stromlieferungsvertrag angelastet werden.

Ich bin Inhaber/in eines Stromlieferungsvertrages für ansässige und für nicht ansässige Haushaltskunden. Auf welchem Vertrag wird die RAI-Gebühr angelastet?
Die RAI-Gebühr wird ausschließlich auf dem Stromlieferungsvertrag für ansässige Haushaltskunden angelastet.

Ich habe einen neuen Stromlieferungsvertrag: Ab wann wird die TV-Gebühr angelstet?
Die TV-Gebühr wird ab dem Monat der Aktivierung der Stromlieferung angelastet. Die Höhe der Anlastung ergibt sich aus der Tabelle Nr. 4 des Rundschreibens n. 45/E vom 30. Dezember 2016 (IT). Die Anlastung der TV-Gebührerfolgt auf der ersten Stromrechnung auf welcher auch die bereits verfallenen Raten angelastet werden. Bitte beachten Sie, dass, im Fall, dass das Fernsehgerät bereits vor Abschluss des Stromlieferungsvertrages vorhanden war, die RAI-Gebühr ab dem Monat geschuldet ist, in dem Sie im Besitz des Fernsehers waren der Betrag der RAI-Gebühr entspricht dem Gesamtbetrag, der aus Tabelle 2 auf Seite 7 des Rundschreibens Nr. 45/E vom 30. Dezember 2016 hervorgeht. In diesem Fall muss auch die Differenz, falls eine vorliegt, mittels Vordruck F24 eingezahlt werden.

Ich habe einen neuen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen, aber ich habe keinen Fernseher: Was muss ich tun, damit die TV-Gebühr nicht angelastet wird?
Sie müssen die Übersicht A der Ersatzerklärung ausfüllen und diese innerhalb des darauf folgenden Monats nach Aktivierung der Stromlieferung senden.

Ich habe einen Stromlieferungsvertrag für ansässige Haushaltskunden im Laufe des Jahres abgemeldet und werde im Laufe des Jahres keinen solchen mehr abschließen. Werden mir in der Stromausgleichsrechnung alle Raten der TV-Gebühr bis zum Jahresende in Rechnung gestellt?
Nein. Der Restbetrag ist vom/von der Steuerzahler/in direkt mittels Vordruck F24 einzuzahlen.

Ich habe die Stromlieferungsgesellschaft (switch) mit einer anderen gewechselt: Muss ich aufgrund des Wechsels eine Mitteilung bezüglich Ratenanlastung der TV-Gebühr machen?
Nein. Die Raten werden von den zwei Stromlieferungsunternehmen aufgrund des Zeitraumes des jeweiligen Stromlieferungsvertrages berechnet.

Ich habe den Stromlieferungsvertrag auf eine dritte Person überschrieben und werde bis Jahresende keinen mehr abschließen: Wie kann ich den Betrag der fehlenden Raten bezahlen, um die jährliche TV-Gebühr abzudecken?
Der Restbetrag ist vom/von der Steuerzahler/in direkt mittels Vordruck F24 einzuzahlen.

Im Laufe des Jahres ist ein Stromlieferungsvertrag auf meinen Namen überschreiben worden: ab wann wird die TV-Gebühr angelastet werden?
Die TV-Gebühr wird ab dem Monat der Umschreibung des Stromlieferungsvertrages angelastet. Der Betrag der angelastet wird, geht aus Tabelle Nr. 4 des Rundschreibens n. 45/E vom 30. Dezember 2016 (IT) hervor. Die Anlastung wird auf der ersten nützlichen Stromrechnung vorgenommen, in der die überfälligen Raten in Rechnung gestellt werden. Falls Sie das Fernsehgerät bereits vor der Aktivierung des Stromlieferungsvertrages hatten, dann beachten Sie bitte, dass der gesamte Betrag der RAI-Gebühr, wie aus Tabelle 2 auf Seite 7 des Rundschreibens Nr. 45/E vom 30. Dezember 2016 hervorgeht, ab dem Monat zu zahlen, ab dem das Fernsehgerät vorhanden war. Wenn eine Differenz vorliegt ist diese mittels Vordruck F24 einzuzahlen.

In der Rechnung vom Jänner wurde mir ein Betrag angelastet, der höher als die Rate der TV-Gebühr für Jänner ist. Wie kommt das?
In dem Fall, dass der Stromlieferungsvertrag nach dem 30. September des Vorjahres aktiviert wurde, werden die von Oktober bis Dezember fälligen Raten in der ersten Rechnung des nachfolgenden Jahres abgebucht.

Ich habe einen Stromlieferungsvertrag für ansässige Haushaltskunden für eine neue Wohnung aktiviert, und gleichzeitig habe ich den Stromlieferungsvertrag der alten Wohnung abgeändert, da diese jetzt meine Zweitwohnung ist und von „ansässige“ auf „nicht ansässige Haushaltskunden“ abgeändert wurde. Wird die TV-Gebühr auf beiden Stromrechnungen angelastet werden?
Nein, denn die TV-Gebühr wird den Steuerzahlern nur einmal angelastet und hat mit der Anlastung der TV-Gebühr für nicht ansässige Haushaltskunden nichts zu tun.

Vor 2016 habe ich die Kündigung des TV-Abonnements an den TV-Abonnement-Schalter Sportello Abbonamenti TV S.A.T. gesendet. Warum wurde die TV-Gebühr auf meine Rechnung angelastet?
Weil man ab 1. Jänner 2016, gemäß den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes von 2016, von der Vermutung ausgeht, dass die Inhaber eines Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden ein Fernsehgerät haben. Um sich der Vermutung des Vorhandenseins eines Fernsehgerätes zu entziehen, muss die Ersatzerklärung über das Nichtvorhandensein eines Fernsehgerätes eingereicht und die Übersicht A abgefasst werden. Diese Erklärung gilt für ein Jahr und ist ab dem Datum der Einreichung, wie in der Verfügung der Agentur der Einnahmen vom 24. März 2016 vorgesehen (verfügbar auf der Webseite der Agentur), wirksam.

Ich habe die Erklärung über das Nichtvorhandenseins eines Fernsehgerätes innerhalb 31. Jänner 2018 eingereicht, aber in der ersten Stromrechnung des Jahres wurde mir die TV-Gebühr für den Monat Jänner trotzdem in Rechnung gestellt. Was soll ich tun?
Die bis zum 31. Jänner übermittelten Ersatzerklärungen ist für die im Bezugsjahr insgesamt geschuldete TV-Gebühr gültig. Da die Anlastung der ersten Rate der TV-Gebühr jedoch bereits im Jänner 2018 erfolgt, kann die Anlastung der TV-Gebühr nur für jene Steuerzahler vermieden werden, die die Ersatzerklärung über das Nichtvorhandensein des Fernsehgerätes bereits innerhalb Dezember eingereicht haben (Siehe in diesem Zusammenhang die Pressemitteilung der Agentur der Einnahmen vom 16. Dezember 2017 (IT)).
In diesen Fällen kann auch nur der Stromanteil bezahlt werden: Die Teilzahlung der Rechnung muss nach den von jedem Stromlieferungsunternehmen für Teilzahlungen vorgegebenen Modalitäten vorgenommen werden, wobei der Zahlungsgrund und die Beschreibung anzugeben sind (in diesem Fall Stromanteil).
Fehlt diese Angabe wird der gezahlte Betrag vorwiegend mit dem Anteil für die Stromversorgung verrechnet.
Wurde die Zahlung der Rechnung bereits vorgenommen, kann die Rückerstattung der bereits bezahlten TV-Gebühr mittels Einhaltung der in der Verfügung des Direktors der Agentur der Einnahmen vom 2. August 2016 vorgesehenen Modalitäten beantragt werden.

Ist man bei Vorliegen eines "nicht angeforderten" Stromlieferungsvertrages zur Zahlung der TV-Gebühr, die auf die Rechnung angelastet wurde, verpflichtet?
Unter einem "nicht angeforderter" Stromlieferungsvertrag wird ein Vertrag betrachtet, den der Kunde, seiner Meinung nach, niemals abgeschlossen hat, oder den er aufgrund einer unlauteren Geschäftspraxis des Verkaufsagenten, der mit ihm telefonisch oder per Fax oder an einem anderen Ort als einer Verkaufsstellen des Anbieters, in Kontakt getreten ist, abgeschlossen hat (Quelle www.autorita.energia.it).
Im Falle eines nicht angeforderten Vertrages sind die in den betreffenden Rechnungen für den Stromverbrauch und die RAI-Gebühr angelasteten Beträge nicht geschuldet. Auf jeden Fall müssen Steuerzahler, die zur Zahlung der RAI-Gebühr verpflichtet sind und denen die RAI-Gebühr nicht bereits auf einer anderen Stromrechnung angelastet wurde, diese mittels Vordruck F24 selbst einzahlen.

Wer kann den Antrag auf Rückerstattung der in der Stromrechnung angelasteten TV-Gebühr einreichen?
Der Antrag auf Rückerstattung der auf der Stromrechnung angelasteten TV-Gebühr kann von den Stromnutzern selbst oder von ihren Erben eingereicht werden.

Wie muss der Antrag um Rückerstattung der auf der Stromrechnung angelasteten TV-Gebühr eingereicht werden?
Der Antrag kann auf elektronischem Wege vom/von der Inhaber/in des Stromlieferungsvertrages, den Erben des/der Inhabers/in oder auch durch die bevollmächtigten Vermittler über die spezifische Webanwendung eingereicht werden. Darüber hinaus kann der Antrag um Rückerstattung zusammen mit einer Ablichtung eines gültigen Ausweisdokumentes über die Post per Einschreiben an folgende Anschrift gesendet werden: Agentur der Einnahmen, Direzione Provinciale 1 di Torino - Ufficio Canone TV – Casella Postale 22 – 10121 Torino, gesendet werden.

Wo finde ich den Vordruck für den Rückerstattungsantrag der auf der Stromrechnung angelasteten TV-Gebühr?
Der Vordruck ist auf der Webseite der Agentur der Einnahmen www.agenziaentrate.gov.it oder auf der Webseite der RAI www.canone.rai.it veröffentlicht.

Aus welchen Gründen kann ich die Rückerstattung der auf der Stromrechnung angelasteten TV-Gebühr beantragen?
Eine Rückerstattung kommt bei Angabe einer der folgenden Begründungen in Frage:

  • der/die Antragsteller/in oder ein anderes Mitglied der meldeamtlich gemeldeten Familie ist im Besitz der Voraussetzungen der Gebührenbefreiung für Bürger/innen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, wobei das gesamte Familieneinkommen 6.713,98 Euro nicht übersteigen darf und die entsprechende Ersatzerklärung eingereicht wurde (Kode 1);
  • der/die Antragsteller/in oder ein anderes Mitglied der meldeamtlich gemeldeten Familie ist aufgrund internationaler Konventionen von der Bezahlung der TV-Gebühr befreit (z. B. Diplomaten und ausländisches Militärpersonal) und es wurde die entsprechende Ersatzerklärung eingereicht (Kode 2);
  • der/die Antragsteller/in hat die TV-Gebühr durch Anlastung auf der Stromrechnung bezahlt und er/sie selbst oder ein anderes Mitglied der meldeamtlich gemeldeten Familie hat die TV-Gebühr in Beachtung anderer Modalitäten bereits eingezahlt, z. B. durch Anlastung auf der Rente (Kode 3);
  • der/die Antragsteller/in hat die TV-Gebühr durch Anlastung auf seine/ihrer Stromrechnung bezahlt und gleichzeitig wurde die TV-Gebühr durch Anlastung auf der Stromrechnung für einen ansässigen Haushaltskunden eines anderen Familienmitgliedes derselben Familie bezahlt (Kode 4);
  • der/die Antragsteller/in hat die Ersatzerklärung über das Nicht-Vorhandensein von Fernsehgeräten für sich selbst und in Bezug auf seine/ihre meldeamtlich gemeldeten Familienmitglieder eingereicht (Kode 5).

Schließlich kann mittels Angabe des Kode 6 eine andere Begründung als die oben aufgezählten angegeben werden; in diesem Fall ist im eigens dafür vorgesehenen Feld des Vordruckes die Begründung in Kurzform anzugeben.

Wie muss ich den Vordruck im Falle eines Antrages um Rückerstattung mit Begründung "Kode 4" abfassen?
In diesem Fall ist die Steuernummer des Familienmitgliedes auf dessen Stromrechnung die TV-Gebühr angelastet wurde, und der Zeitraum, in dem die Voraussetzungen für die Befreiung von der TV-Gebühr bzw. die Zugehörigkeit zur selben Familie gegeben waren, anzugeben.
Im Feld "Beginndatum" ist das Datum anzugeben ab dem die Voraussetzungen eingetreten sind, die hier erklärt werden (zum Beispiel die Zugehörigkeit zur meldeamtlich gemeldeten Familie); wenn die Voraussetzung vor dem 1. Jänner des Steuerjahres in Bezug auf welches man die Rückerstattung fordert, vorliegt, kann man in der Regel den 1. Jänner des Jahres in Bezug auf welchem man um Rückerstattung ansucht, angeben.
Das Feld „Enddatum“, ist ausschließlich im Fall auszufüllen, wenn die erklärten Voraussetzungen zum Datum der Einreichung des Rückerstattungsantrages nicht mehr gegeben sind (z.B. im Fall, dass der/die Antragsteller/in zum Datum der Einreichung des Antrags nicht mehr zur meldeamtlich eingetragenen Familie der Person gehört von welcher die Steuernummer angegeben wurde). In diesem Fall ist das Datum der Abmeldung anzugeben.

Welche Wirksamkeit hat ein Rückerstattungsantrag in dem die Begründung dem Kode 4 entspricht?
In diesem Fall hat der Rückerstattungsantrag dieselbe Wirksamkeit der eingereichten Ersatzerklärung in der die Übersicht B abgefasst wurde und mit Verfügung des Direktors der Agentur der Einnahmen vom 24. März 2016, in geltender Fassung, genehmigt wurde. Wenn im Feld "Enddatum" ein Datum nach dem Datum der Einreichung des Rückerstattungsantrages angeführt wurde, wird dieses Feld als nicht ausgefüllt betrachtet. Ist dieses Feld ausgefüllt wird ist die Wirksamkeit der Erklärung auf die angeführte Zeitspanne wirksam.
Der Rückerstattungsantrag hat in diesem Fall dieselbe Wirksamkeit einer Ersatzerklärung, die mit Verfügung des Direktors der Agentur der Einnahmen vom 24. März 2016 in geltender Fassung genehmigt wurde, und in der die Übersicht B abgefasst wurde. Falls im Feld "Enddatum" ein Datum nach Einreichung des Rückerstattungsantrages angegeben ist, dann wird dieses Feld nicht in Betracht gezogen. Ist das Feld "Enddatum" ausgefüllt, dann beschränkt sich die Wirksamkeit auf diese Zeitspanne.

Was muss ich angeben, wenn ich für die auf der Stromrechnung angelastete RAI-Gebühr eine Rückerstattung mit einer Begründung beantrage, die verschieden von den in den Kodes von 1 bis 5 angeführten ist?
Sie können den Kode 6 anführen und im eigens dafür vorgesehenen Feld des Vordruckes die zusammengefasste Begründung angeben.

Wer überprüft ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind?
Die Überprüfung der Voraussetzungen wird von der Agentur der Einnahmen, Direzione Provinciale 1 di Torino - Ufficio Canone TV – Casella Postale 22 – 10121 Torino – durchgeführt.

Wie erfolgt die Rückerstattung??
Die zustehenden Rückerstattungen werden von den Stromversorgungsunternehmen auf der nächsten Stromrechnung oder in Befolgung anderer Modalitäten gutgeschrieben, Voraussetzung dafür ist, dass die Stromversorgungsunternehmen, sobald sie von der Agentur der Einnahmen die für die Rückerstattung erforderlichen Informationen erhalten haben, die Auszahlung innerhalb von 45 Tagen vornehmen.
Falls die Rückerstattung von Seiten der Stromversorgungsunternehmen nicht erfolgreich abgeschlossen wird, wird die Agentur der Einnahmen, Direzione Provinciale 1 di Torino - Ufficio Canone TV – Casella Postale 22 – 10121 Torino - selbst die Rückerstattung verfügen.

Ich möchte die Rückerstattung der TV-Gebühr für das Jahr 2015 beantragen. Darf ich den Rückerstattungsantrag der TV-gebühr, die auf der Stromrechnung angelastet wurde, verwenden?
Nein, der Rückerstattungsantrag für die auf der Stromrechnung angelastete TV-Gebühr darf nur in dem Fall verwendet werden, in dem die TV-Gebühr ab dem Jahr 2016 zu Unrecht auf der Stromrechnung angelastet worden ist.

Ich und mein Ehemann sind Inhaber von zwei verschiedenen Stromlieferungs-verträgen (für die Wohnung in der wir ansässig sind und für die Wohnung am Meer). Die TV-Gebühr wurde auf beiden Stromrechnungen angelastet. Darf ich eine Rückerstattung beantragen?
Ja, Sie können den Rückerstattungsantrag einreichen und als Begründung den Kode 4 und die Steuernummer ihres Ehemannes angeben. Falls die Zugehörigkeit zur selben meldeamtlich gemeldeten Familie weiterhin besteht, wird dieser Antrag auch als Ersatzerklärung betrachtet mit welcher mitgeteilt wird, dass die TV-Abo-Gebühr auf keinen Stromlieferungsvertrag des/der Erklärenden anzulasten ist, da die TV-Abo-Gebühr bereits von einem anderen Mitglied derselben meldeamtlichen Familie geschuldet ist (Übersicht B des Vordruckes für die Ersatzerklärung, der mit Verfügung des Direktors der Agentur der Einnahmen vom 24. März 2016, in geltender Fassung, genehmigt wurde).

Ich bin fünfundsiebzig Jahre alt und das Jahreseinkommen meiner Familie liegt unter 6.713,98 Euro. Ich habe die auf der Stromrechnung angelastete RAI Gebühr bezahlt. Kann ich um Rückerstattung ansuchen?
Ja, wenn Sie eine Ersatzerklärung um Befreiung der auf der Stromrechnung angelasteten TV-Gebühr eingereicht haben, könne Sie den Rückerstattungsantrag unter Angabe der im Kode 1 vorgesehenen Begründung einreichen (bei Verwendung des Modells für den Antrag auf Erstattung der Gebühr die der Stromrechnung angelastet wurde).
Alternativ können Sie das Muster für den Antrag auf Erstattung der TV-Gebühr beim Vorliegen der Anforderungen laut Artikel 1, Absatz 132, des Gesetzes vom 24. Dezember 2007, N. 244 einreichen, das auch die Ersatzerklärung enthält, in der das Vorhandensein der Bedingungen und Voraussetzungen bestätigt wird, bei denen die Befreiung gewährt wird.

Ich bin fünfundsiebzig Jahre alt und das Jahreseinkommen meiner Familie liegt unterhalb der gesetzlichen Grenze. Im April habe ich die Ersatzerklärung eingereicht, in der ich um die Zahlungsbefreiung von der, in der Stromrechnung angelasteten TV- Gebühr, angesucht habe. Ab wann wird die Gebühr nicht mehr angelastet?
Wenn die Ersatzerklärung bis zum 15. April eingereicht wurde, entfällt die Belastung der Gebühr ab der Monatsrechnung für den Mai. Wurde die Ersatzerklärung jedoch nach dem 15. April eingereicht, wird die Gebühr ab der Monatsrechnung Juni nicht mehr erhoben da die notwendigen Bearbeitungszeit für die Annahme und Bearbeitung der Ersatzerklärung anfallen
In diesem Fall können Sie eine Teilzahlung der Rechnung nur für den Stromanteil vornehmen und den Anteil der TV Gebühr für den Mai abziehen.

Ich bin der/die Erbe/in einer verstorbenen Person, die keine Mitbewohner hatte, und auf welche noch ein Stromlieferungsvertrag lautet: Die TV-Gebühr wurde sowohl auf meiner Stromrechnung als auf der Stromrechnung der/des Verstorbenen angelastet und ich habe beide Rechnungen bezahlt. Kann ich die Rückerstattung beantragen?
Ja, Sie können in der Eigenschaft als Erbe/in um Rückerstattung der TV-Gebühr, die auf der Stromrechnung des/der Verstorbenen angelasteten wurde, ansuchen und den entsprechenden Antrag einreichen.
Als Begründung des Antrages ist Kode 4 und im eigens dafür vorgesehenen Teil, Ihre Steuernummer als Inhaber/in des Stromlieferungsvertrages auf den sich die Anlastung der TV-Gebühr bezieht, anzugeben. In diesem Fall ist es Voraussetzung, dass Sie derselben meldeamtlich gemeldeten Familie des/der Verstorbenen angehören. Als „Beginndatum“ ist das Sterbedatum anzugeben (falls das Sterbedatum vor dem 1. Jänner des Steuerjahres in Bezug auf welches um Rückerstattung angesucht wird ist, können Sie in der Regel den 1. Jänner des Jahres in Bezug auf welches um Rückerstattung angesucht wird, angeben.
Das „Enddatum“ ist nur dann anzugeben, wenn der erklärte Umstand nicht mehr gegeben ist (zum Beispiel, weil der Stromlieferungsvertrag ab einem bestimmten Datum auf jemand anders lautet). Falls das Feld Enddatum nicht ausgefüllt wurde, so hat der Rückerstattungsantrag dieselbe Wirksamkeit einer Ersatzerklärung mit welcher mitgeteilt wird, das das TV-Abonnement auf keinen Stromlieferungsvertrag des/der Verstorbenen anzulasten ist, da diese bereits von einer anderen Person bezahlt wird (Übersicht B der Ersatzerklärung, die mit Verfügung des Direktors der Agentur der Einnahmen vom 24. März 2016, in geltender Fassung, genehmigt wurde).

Ich habe vor der Veröffentlichung des entsprechenden Vordruckes einen Antrag auf Rückerstattung der in der Stromrechnung angelasteten TV-Gebühr eingereicht: Ist der Antrag gültig?
Auch die vor dem Datum der Veröffentlichung der Verfügung und des Vordruckes eingereichten Anträge werden als gültig betrachtet.

Welche Fristen waren im Jahr 2016 für die Einreichung der Ersatzerklärung einzuhalten?
Für die im Jahr 2016 innerhalb der Frist vom 16. Mai 2016 eingereichten Erklärungen über das Nichtvorhandensein eines Fernsehgerätes gilt die Befreiung von der Zahlung der RAI-Gebühr für das ganze Jahr; für die vom 17. Mai bis 30. Juni eingereichten Erklärungen gilt die Befreiung für das Halbjahr Juli-Dezember 2016. Wurde die Ersatzerklärung im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Januar 2017 eingereicht, dann gilt die Befreiung von der RAI-Gebühr für das gesamte Jahr 2017.

Die Ersatzerklärungen zwecks Mitteilung, dass die RAI-Gebühr auf den Stromlieferungsvertrag eines anderen Familienmitgliedes derselben meldeamtlich gemeldeten Familie angelastet wird (Übersicht B), können zu jeder Zeit eingereicht werden und haben ab 1. Jänner des Jahres in dem sie eingereicht werden Wirksamkeit. Sie müssen nicht jährlich eingereicht werden.

Ich habe den Stromlieferungsvertrag für ansässige Haushaltskunden vor dem 1. Juli 2016 abgemeldet und am 1. September 2016 einen neuen Stromlieferungsvertrag für ansässige Haushaltskunden abgeschlossen. In der ersten Rechnung des neuen Stromlieferungsvertrages wurden mir alle in der Zwischenzeit anfallenden Raten für die TV-Gebühr angelastet. Ist das richtig?
Ja, ausgenommen der Fall, dass Sie die Erklärung über das Nichtvorhandensein eines Fernsehgerätes eingereicht haben, die ab dem Datum der Einreichung wirksam ist, wie in der Verfügung der Agentur der Einnahmen vom 24. März 2016 (auf der Webseite der Agentur abrufbar) festgelegt wurde.

Innerhalb 30. Juni habe ich den Stromlieferungsvertrag für „ansässige“ Haushaltskunden in einen Vertrag für „nicht ansässige“ Haushaltskunden abgeändert: Wird mir die TV-Gebühr auf der Stromrechnung angelastet werden?
Nein, denn die TV-Gebühr wird nur auf den Stromlieferungsverträgen für ansässige Haushaltskunden angelastet. Die geschuldete TV-Gebühr muss innerhalb 31. Oktober direkt von den Steuerzahlern mittels Vordruck F24 eingezahlt werden.

Im ersten Halbjahr 2016 habe ich die Kündigung des RAI-Abonnements an den RAI-Abonnement-Schalter - Sportello Abbonamenti RAI S.A.T. gesendet., weil ich alle meine Fernseher veräußert hatte. Warum wurde die RAI-Gebühr von 70 Euro anstatt von 51,03 Euro für das erste Halbjahr auf meiner Stromrechnung angelastet?
Weil man ab 1. Jänner 2016, gemäß den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes von 2016, von der Vermutung ausgeht, dass die Inhaber eines Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden ein Fernsehgerät haben. Um sich der Vermutung des Vorhandenseins eines Fernsehgerätes zu entziehen, muss die Ersatzerklärung über das Nichtvorhandensein eines Fernsehgerätes eingereicht und die Übersicht A abgefasst werden. Diese Erklärung gilt für ein Jahr und ist ab dem Datum der Einreichung, wie in der Verfügung der Agentur der Einnahmen vom 24. März 2016 vorgesehen (verfügbar auf der Webseite der Agentur), wirksam.
Falls Sie die Erklärung zum Nichtvorhandensein eines Fernsehgerätes ohne Anwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes zwischen 1. Jänner 2016 und 24. März 2016 eingereicht haben, ist die Erklärung unter der Voraussetzung gültig, dass sie in derselben Form einer Ersatzerklärung des Notorietätsaktes gemäß Art. 47 des DPR 445/2000 abgefasst wurde und alle Angaben enthält, wie diese im eigens für diese Typologie von Erklärung genehmigten Art und Weise vorgegeben wurden. Falls diese Erklärung diesen Voraussetzungen nicht entspricht ist sie ungültig und die TV-Gebühr ist für das ganze Jahr 2016 geschuldet.

Sind die Ersatzerklärungen, die ab dem 1. Jänner 2016, vor der Veröffentlichung der Verfügung der Agentur der Einnahmen (24. März 2016) auf nichtkonformen Vordrucken eingereicht wurden, gültig?
Die ab dem 1. Jänner 2016 vor der Veröffentlichung der Verfügung der Agentur der Einnahmen eingereichten Erklärungen auf einem Vordruck, der mit dem von der Verfügung des Direktors der Agentur der Einnahmen vorgesehenen nicht konform sind, sind unter der Voraussetzung gültig, ist die Erklärung unter der Voraussetzung gültig, dass sie gemäß Art. 47 des DPR 445/2000 abgefasst wurde und alle Angaben enthält, wie diese im eigens für diese Typologie von Erklärung genehmigten Art und Weise vorgegeben wurden.