Ersatzerklarung

Abmeldung des TV-Abonnements mittels Ersatzerklärung

Steuerzahler, die einen Stromlieferungsvertrag für ansässige Haushaltskunden haben und das TV-Abonnement abmelden möchten, da sie nirgendwo ein Fernsehgerät haben (z.B. weil sie das/die Fernsehgerät/e veräußert haben) müssen die Ersatzerklärung über das Nichtvorhandensein eines Fernsehgerätes machen indem sie diesen PDF-Vordruck (Übersicht A) abfassen und einreichen.

Bei Abmeldung des TV-Abonnements muss nicht mehr eine Anfrage zwecks Versiegelung des TV-Gerätes gemacht werden.

Frist für die Einreichung der Erklärung über das Nichtvorhandensein eines Fernsehgerätes (Übersicht A)

Die für das ganze Jahr geltende Erklärung über das Nichtvorhandensein eines Fernsehgerätes (Übersicht A) muss ab dem 1. Juli des Vorjahres und bis zum 31. Januar des Bezugsjahres eingereicht werden. Die Erklärung, die zwischen 1. Februar und 30. Juni des Bezugsjahres eingereicht wird, wirkt sich auf die für das Semester Juli/Dezember desselben Jahres geschuldete TV-gebühr aus.

Zum Beispiel für das Jahr 2018

Falls die Erklärung im Zeitraum:

  • vom 1. Juli 2017 bis 31. Januar 2018 eingereicht wird, ist man für das gesamte Jahr 2018 von der Zahlung befreit
  • vom 1. Februar bis 30. Juni 2018 eingereicht wird, ist man von der Zahlung für das zweite Semester (Juli-Dezember 2018) befreit

Das Nichtvorhandensein eines Fernsehgerätes muss mittels Ersatzerklärung (Übersicht A) jedes Jahr eingereicht werden.

Einreichungsfristen für die Erklärung über das Vorliegen eines anderen Stromlieferungsvertrages zwecks Anlastung der TV-Gebühr (Übersicht B)

Die Erklärung über das Vorliegen eines anderen Stromlieferungsvertrages zwecks Anlastung der TV-Gebühr (Übersicht B) kann zu jeder Zeit des Jahres eingereicht werden und muss nicht jährlich wieder eingereicht werden. Sie wirkt sich aufgrund des Beginndatums der bescheinigten Voraussetzungen auf die Festlegung der geschuldeten TV-Gebühr aus.

  • Wenn die Voraussetzungen ab dem 1. Jänner des Jahres der Einreichung der Ersatzerklärung gegeben sind, ist die TV-Gebühr für das erste Halbjahr nicht mehr geschuldet;
  • Wenn die Voraussetzungen ab dem 2. Jänner bis zum 1. Juli des Jahres der Einreichung der Ersatzerklärung gegeben sind, ist die TV-Gebühr ab dem zweiten Halbjahr nicht mehr geschuldet;
  • Wenn die Voraussetzungen ab einem Datum nach dem 1. Juli gegeben sind, ist die TV-Gebühr ab der ersten Hälfte des darauffolgenden Jahres nicht mehr geschuldet.
  • Wenn die Voraussetzungen von einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar des Jahres der Einreichung der Erklärung gegeben sind, so ist in der Regel das Datum des 1. Jänner des Jahres an dem die Ersatzerklärung eingereicht wird, anzugeben, was die Zahlung der TV-Gebühr für das 1. Halbjahr bewirkt.