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Bürger/innen über fünfundsiebzig mit einem niedrigen Einkommen

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- Steuerzahler/innen, die Inhaber eines Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden sind und kein Fernsehgerät haben
Bürger/innen über fünfundsiebzig mit einem niedrigen Einkommen
Bürger/innen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, mit einem jährlichen Einkommen eigenes und des Ehepartners von höchstens 8.000,00 Euro, ohne Mitbewohnern mit eigenem Einkommen (mit Ausnahme von Hausangestellten: Haushaltshilfe, Pflegepersonal u.a.), können eine Ersatzerklärung (Teil I des Vordrucks) einreichen, mit der sie bestätigen, die Voraussetzungen für die Befreiung von der Fernseh-Gebühr zu erfüllen.
Die Begünstigung steht dann zu, wenn am eigenen Wohnsitz ein Fernseher oder mehrere Fernsehgeräte vorhanden sind, aber wenn das Fernsehgerät an einem anderen Ort als dem eigenen Wohnsitz vorhanden ist, steht die Begünstigung nicht zu.
Die Begünstigung steht für das ganze Jahr zu, wenn das 75. Lebensjahr bis zum 31. Januar desselben Jahres vollendet wird. Wenn das 75. Lebensjahr vom 1. Februar bis 31. Juli des laufenden Jahres vollendet wird, dann steht die Begünstigung ab dem zweiten Halbjahr zu.
Die Personen, die die Ersatzerklärung eingereicht haben, gelangen auch in den folgenden Jahren in den Genuss der Begünstigung und wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bestehen bleiben muss auch keine neue Erklärung eingereicht werden. Gehen hingegen die in einer früheren Ersatzerklärung bestätigten Voraussetzungen verloren, etwa weil die vorgesehene Einkommensgrenze überschritten wird, muss die Erklärung in Bezug auf die Änderung der Voraussetzungen eingereicht werden (es ist Teil II der Ersatzerklärung abzufassen).
Hinweis: Bürger/innen welche die RAI-Gebühr über die Rechnungen der Stromlieferungsunternehmen zahlen.
Unter Berücksichtigung der für den Erwerb der Daten aus den Ersatzerklärungen erforderlichen Bearbeitungszeit für die Anfragen, die bis zum 15. des Monats eingehen, wird die Anlastung der RAI-Gebühr auf der Stromrechnung bereits ab dem Monat nach der Antragstellung unterbrochen.
Bezüglich der in der zweiten Monatshälfte eingereichten Ersatzerklärungen wird die Anlastung der RAI-Gebühr auf der Stromrechnung erst ab dem zweiten Monat nach Antragstellung unterbrochen.
Es besteht die Möglichkeit eine Teilzahlung der Stromrechnung vorzunehmen, indem die, nach erfolgter Einreichung der Ersatzerklärung, nicht geschuldeten Raten der RAI-Gebühr auszugliedern sind.
Bürger/innen, die im Besitz der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung sind und die RAI-Gebühr trotzdem bezahlt haben, können über den Vordruck der für Rückerstattungen vorgesehen ist die Rückerstattung beantragen.
Dieser Vordruck enthält auch die Ersatzerklärung in der bestätigt wird, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiung vorliegen.
Ansonsten kann man für die auf der Stromrechnung angelasteten, und nicht geschuldeten RAI-Gebühr, die Rückerstattung beantragen wenn man vorher die Ersatzerklärung eingereicht und darin bestätigt hat, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiung vorliegen. Es ist der eigens dafür vorgesehene Vordruck, der auch online zugesendet werden kann, zu verwenden und es ist Grund 1 anzugeben.
Bitte beachten Sie, dass die Ersatzerklärung und der Antrag um Rückerstattung folgendermaßen übermittelt werden können:
- durch die Post mittels Einschreiben ohne Umschlag an folgende Adresse Agentur der Einnahmen – Direzione Provinciale 1 di Torino - Ufficio Canone TV – Casella Postale 22 – 10121 Torino. In diesem Fall ist eine Fotokopie eines gültigen Ausweisdokumentes beizulegen;
- elektronisch, versehen mit digitaler Unterschrift an die E-Mail-Adresse cp22.canonetv@postacertificata.rai.it;
- durch Hinterlegung von Seiten des/der Interessierten in irgend einem Territorialen Amt der Agentur der Einnahmen.
Vordrucke
Modello dichiarazione sostitutiva ai fini dell’esenzione dal pagamento del canone tv ai sensi dell’articolo 1, comma 132, della legge 24 dicembre 2007, n. 244/Vordruck Ersatzerklärung zum zweck der befreiung von der entrichtung der Fernsehgebühren im Sinne des art. 1, abs. 132, des Gesetzes nr. 244 vom 24. Dezember 2007- pdf - versione bilingue (italiano/tedesco)
Modello richiesta di rimborso del canone tv in presenza dei requisiti previsti dall’articolo 1, comma 132, della legge 24 dicembre 2007, n. 244/ Vordruck antrag auf Rückerstattung der Fernsehgebühren beim Vorliegen der vom art. 1, abs. 132 des Gesetzes nr. 244 vom 24. Dezember 2007 vorgesehenen voraussetzungen - pdf - versione bilingue (italiano/tedesco)