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Zahlung mittels Vordruck F24
Falls kein Familienmitglied einer meldeamtlich gemeldeten Familie Inhaber/in eines Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden ist, aber zur Zahlung der TV-Gebühr verpflichtet ist, dann ist die Zahlung der TV-Gebühr jedes Jahr bis spätestens 31. Jänner mittels Vordruck F24 vorzunehmen.
Der Vordruck F24 muss auch von den Bürgern/innen, die nicht an ein nationales sondern an ein anderes Stromversorgungsnetz angeschlossen sind (im Anhang des Dekrets vom Nr. 94 vom 13. Mai 2016) für die Zahlung der TV-Gebühr verwendet werden. Im Falle einer Verlängerung kann die Zahlung der TV-Gebühr folgendermaßen durchgeführt werden:
- in einer einzigen jährlichen Zahlung innerhalb 31. Jänner (90,00 €)
- in zwei halbjährlichen Zahlungen, jeweils innerhalb 31. Jänner und innerhalb 31. Juli (45, 94 Euro pro Rate)
- in vier dreimonatlichen Raten jeweils innerhalb 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober (23, 93 pro Rate).
Beispiele bei der Abfassung des Vordruckes F24 im Falle einer Verlängerung
Diesen Abgabenkode angeben: TVRI
Beispiele bei der Abfassung des Vordruckes F24 im Falle eines neuen TV-Abonnements
Diesen Abgabenkode angeben: TVNA
Hinweis: Bürger/innen, die im Laufe des Jahres einen neuen Stromanschluss, eine Abmeldung oder eine Umschreibung des Stromvertrages vorgenommen haben und deshalb nur eine Teilgebühr angelastet bekommen haben, müssen den Teil der TV-Gebühr, die vom Stromversorgungsunternehmen nicht angelastet wurde, mittels Vordruck F24 bezahlen.