Wie bezahlt man die TV-Gebühr

Für das Jahr 2018 entspricht die TV-Gebühr, wie für das Jahr 2017, 90 Euro (Artikel 1 Absatz 40 des Gesetzes Nr. 232 vom 11. Dezember 2016).

  • Die Zahlung erfolgt in zehn Monatsraten von Jänner bis Oktober eines jeden Jahres mittels Anlastung auf die von den Stromversorgungsunternehmen ausgestellten Stromrechnungen.
  • Falls kein Mitglieder einer meldeamtlich gemeldeten Familie Inhaber eines Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden ist, und diese Familie zur Zahlung der TV-Gebühr verpflichtet ist, dann muss die TV-Gebühr innerhalb 31. Jänner 2018 mittels Vordruck F24 eingezahlt werden (siehe Beispiele zur Abfassung des Vordr. F24)
    Der Vordruck F24 muss auch von jenen Bürgern für die Zahlung der TV-Gebühr verwendet werden, für die die Stromversorgung nicht über das nationale sondern über andere Übertragungsnetze erfolgt (siehe Liste im Anhang des Dekrets Nr. 94 vom 13. Mai 2016).
  • Bei Anlastung auf der Rente: Um die TV-Gebühr direkt mittels Anlastung auf der Rente bezahlen zu können, muss diese beim eigenen Rentenversicherungsträger bis zum 15. November des Jahres vor dem Jahr, auf das sich das TV-Abonnement bezieht, beantragt werden.

Die Begünstigung betrifft alle Bürger, die Inhaber eines TV-Abonnements sind und ihr Einkommen aus Rente im Jahr vor der Antragstellung, nicht höher als 18.000 Euro war.

Die Modalitäten für die Einreichung des Antrags werden jeweils von der Pensionskörperschaft, die dem/der Rentner/in das Ergebnis zum Antrag mitteilt, festgelegt. Falls der Antrag angenommen wird, wird die Pensionskörperschaft anschließend bescheinigen, dass der volle Betrag für das TV-Abonnement bezahlt wurde.