Begründungen

Im Rückerstattungsantrag, der von den Inhabern eines Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden einzureichen ist, muss, unter anderem, die Begründung zum Antrag angegeben werden. Es ist eine der nachfolgenden sechs Begründungen angeben:

  • Kode 1 - der/die Antragsteller/in oder ein anderes Mitglied der meldeamtlich gemeldeten Familie ist im Besitz der Voraussetzungen der Gebührenbefreiung für Bürger/innen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, wobei das gesamte Familieneinkommen 6.713,98 Euro nicht übersteigen darf und die entsprechende Ersatzerklärung eingereicht wurde. Für die Gebührenbefreiung in Bezug auf das Jahr 2018 darf das gesamte Familieneinkommen des Vorjahres (2017) nicht über 8.000 Euro sein;
  • Kode 2 - der/die Antragsteller/in oder ein anderes Mitglied der meldeamtlich gemeldeten Familie ist aufgrund internationaler Konventionen von der Bezahlung der RAI-Gebühr befreit (zum Beispiel, Diplomaten und ausländisches Militärpersonal) und es wurde die entsprechende Ersatzerklärung eingereicht;
  • Kode 3 - der/die Antragsteller/in hat die RAI-Gebühr durch Anlastung auf der Stromrechnung bezahlt und er/sie selbst oder ein anderes Mitglied der meldeamtlich gemeldeten Familie hat die RAI-Gebühr in Beachtung anderer Modalitäten bereits eingezahlt, zum Beispiel  durch Anlastung auf der Rente;
  • Kode 4 - der/die Antragsteller/in hat die RAI-Gebühr durch Anlastung auf seine/ihrer Stromrechnung bezahlt und gleichzeitig wurde die RAI-Gebühr durch Anlastung auf der Stromrechnung für einen ansässigen Haushaltskunden eines anderen Familienmitgliedes derselben Familie bezahlt;
  • Kode 5 - der/die Antragsteller/in hat die Ersatzerklärung über das Nichtvorhandensein von Fernsehgeräten für sich selbst und in Bezug auf seine/ihre meldeamtlich gemeldeten Familienmitglieder eingereicht;
  • Kode 6 – der/die Antragsteller/in kann eine andere Begründung als eine der oben genannten angeben. In diesem Fall ist die Begründung des Antrages in Kurzform anzugeben.
  • im Feld "Beginndatum" das Datum, ab dem die Voraussetzungen eingetreten sind, die hier erklärt werden; wenn die Voraussetzungen vor dem 1. Jänner des Jahres der Einreichung des Antrags vorliegen, kann in der Regel der 1. Jänner des Jahres an dem der Antrag eingereicht wird, angegeben werden;
  • das Feld „Enddatum“, ist ausschließlich im Fall auszufüllen, wenn die erklärten Voraussetzungen zum Datum der Einreichung des Rückerstattungsantrages nicht mehr gegeben sind (z.B. im Fall, dass der/die Antragsteller/in zum Datum der Einreichung des Antrags nicht mehr zur meldeamtlich eingetragenen Familie der Person gehört von welcher die Steuernummer angegeben wurde). In diesem Fall ist das Datum der Abmeldung anzugeben.
    Wenn das Feld „Enddatum“ nicht ausgefüllt ist, und daher weiterhin die Zugehörigkeit zur selben meldeamtlich gemeldeten Familie gegeben ist, ist der mit Angabe des Kode 4 eingereichte Antrag um Rückerstattung einer Ersatzerklärung gleichgestellt in der erklärt wurde, dass die Rückerstattung der RAI-Gebühr nicht auf die Stromrechnung für ansässige Haushaltskunden des/der Antragstellerin erfolgen soll, da die RAI-Gebühr in Bezug auf einen Stromlieferungsvertrag, der auf ein anderes Familienmitglied derselben meldeamtlich gemeldeten Familie lautet, geschuldet ist.
    In diesem Fall hat der Rückerstattungsantrag dieselbe Wirksamkeit wie die eingereichte Ersatzerklärung in der die Übersicht B abgefasst wurde.