TV-Gebühr
Die RAI-Gebühr ist von allen Inhabern eines Fernsehgerätes geschuldet, sie ist unter der Voraussetzung, dass alle Familienmitglieder ihren Wohnsitz in derselben Wohnung haben, von jeder meldeamtlich eingetragenen Familie nur einmal im Jahr zu zahlen.
Als meldeamtlich eingetragene Familie werden Personen betrachtet, die aufgrund einer Heirat, eingetragenen Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft, Verschwägerung, Adoption, Vormundschaft oder aufgrund anderer Bindungen, zusammenleben und ihren gewohnheitsmäßigen Aufenthaltsort in derselben Gemeinde haben.
Selbst die im Ausland ansässigen Personen sind in dem Fall, dass sie in Italien eine Wohnung haben in der ein Fernsehgerät vorhanden ist, zur Zahlung der TV-Gebühr verpflichtet.
Die RAI-Gebühr wird von den Stromlieferungsgesellschaften direkt in Rechnung gestellt. Ab 2016 wurde bei Vorliegen eines Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden die Vermutung des Vorhandenseins eines Fernsehgerätes eingeführt. Aus diesem Grund kann die RAI-Gebühr nicht mehr mittels Posterlagschein eingezahlt werden.
Für das Jahr 2018 entspricht die TV-Gebühr 90 Euro.
TV-Sondergebühr
Inhaber von öffentlichen Betrieben, die in ihren Geschäftsräumen einen Radio oder ein Fernsehgerät haben, müssen die TV-Sondergebühr weiterhin auf traditionelle Art und Weise zahlen.
Wie und wann bezahlt man die TV-Gebühr
Befreiung von der TV-Gebühr
Bürger/innen über fünfundsiebzig, deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet, Diplomaten und ausländisches Militärpersonal sowie Personen, die kein Fernsehgerät haben, sind von der Zahlung der TV-Gebühr befreit.
Wie man um Befreiung ansucht: